Mehrkosten für Zustellbetriebe durch neuen Gefahrtarif
Ab 01.01.2021 gilt ein neuer Gefahrtarif bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM). Dieser wurde in den Vertreterversammlungen am 03.07. und 27.08.2020 beschlossen.
Die bisherig in der Tarifstelle “Druck” mit enthaltenen “Zustellbetriebe” werden somit künftig weitgehend gesondert veranlagt, was laut BG ETEM zu deutlichen Kostensteigerungen für Zustellbetriebe führen wird. Die BG ETEM argumentiert, dass die Zustellung von Druckereierzeugnissen eine erheblich über dem Niveau der Druckbetriebe liegende Unfallbelastung hat. Es sei deshalb angezeigt, hier eine eigene Veranlagung zu schaffen, die diese hohen Belastungen berücksichtigt.
Bislang war für Druck und Zustellung eine geneinsame Gefahrtarifstelle vorgesehen: 1401 – Herstellung von Druckerzeugnissen aller Art; Zustellung – Gefahrenklasse 4,9 (gültig seit Januar 2015).
Künftig wird differenziert, ob es sich um die Zustellung eigener oder fremder Druckerzeugnisse handelt:
Zusteller, die direkt bei einer Druckerei beschäftigt sind, werden weiterhin dem Unternehmenszweig “Druck” zugeordnet. (Gefahrtarifstelle 1401 – Herstellung von Druckerzeugnissen aller Art; Zustellung eigener Druckerzeugnisse)
Folgende Staffelung der Gefahrklasse ist vorgesehen:
- 2021: 5,0
- 2022: 4,5
- ab 2023: 4,0
Zusteller, die in reinen Zustellbetrieben beschäftigt sind, werden ab dem 1. Januar 2021 sog. “fremdartigen Nebenunternehmen” zugeordnet. (Gefahrtarifstelle 2071 – Zustellung fremder Druckerzeugnisse).
Folgende Staffelung der Gefahrklasse ist vorgesehen:
- 2021: 7,2
- 2022: 9,5
- ab 2023: 11,9
In dieser Klasse wird mit deutlichen Mehrbelastungen zu rechnen sein. Nach Einschätzung von Branchenexperten trifft die Konstellation, dass die Zusteller unmittelbar bei der Druckerei beschäftigt sind, bei den Anzeigenblattverlagen eher selten zu. Wie stark sich der neue Gefahrtarif tatsächlich auf die Unternehmen der Anzeigenblattbranche auswirken wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Die BG ETEM hat in den letzten Tagen entsprechende Bescheide an eine Vielzahl von Zustellgesellschaften von Tageszeitungen und Anzeigenblättern versandt.
Es steht jedem Verlag bzw. Zustellgesellschaft frei, Widerspruch zu erheben. Die BG ETEM weist selbst darauf hin, dass “gegen diesen Verwaltungsakt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann”.
Der BVDA sieht diese Entwicklung mit Blick auf die ohnehin schon kostenseitig stark belastete Zustellsparte mit großer Sorge. Zudem ist bedauerlich, dass der BVDA auf keinem Wege von der BG ETEM über die tiefgreifende Neuveranlagung informiert wurde. Zuletzt erfolgte ein sehr konstruktiver Austausch zu gemeinsamen Präventionsmaßnahmen im Kreis der Verbände bvdm, VDL, BVDA und BDZV mit der BG ETEM.
Zum Hintergrund:
Der Gefahrtarif enthält Gefahrengemeinschaften, die in Gefahrtarifstellen zusammengefasst sind. Die dort aufgeführten Unternehmen sind technologisch gleicher oder ähnlicher Art oder weisen gleiche oder ähnliche Gefährdungsrisiken auf. Dennoch kann das Unfallrisiko einzelner Gewerbezweige innerhalb einer Berufsgenossenschaft unterschiedlich hoch ausfallen. Um diese Differenzierungen auch im Hinblick auf die Höhe der Beitragszahlungen berücksichtigen zu können, sind zur Abstufung der Beiträge verschiedene Gefahrengemeinschaften bzw. Gefahrklassen vermerkt, die nach Gefährdungsrisiken gegliedert sind.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Wichtige Hinweise für die Bereiche Druck und Papierverarbeitung sowie Textil und Mode