Energiekrise
Aktuelle Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Energiekrise und Entlastung der Wirtschaft
Aufgrund der durch den russischen Angriff auf die Ukraine ausgelösten deutschen und europäischen Energiekrise setzt die Bundesregierung auf verschiedene Maßnahmen, um die Gasversorgung zu sichern und die Energiekosten zumindest teilweise zu dämpfen.
Die ersten beiden Entlastungspakete unterstützen hauptsächlich Privathaushalte und Angestellte, von dem Entfallen der EEG-Umlage und das Absenken der Energiesteuer auf Kraftstoffe konnten aber auch Unternehmen profitieren. Im Zuge des dritten Pakets wird nun eine Gas-, Wärme- und Strompreisbremse ab Januar 2023 eingeführt, der Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei Strom- und Energiesteuern bis Ende 2023 und der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Mitte 2023 verlängert.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den aktuellen Hilfsprogrammen für die Wirtschaft:
Das „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“ steht Unternehmen zur Verfügung, die, bedingt durch die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine und den in diesem Zusammenhang von der EU und ihren internationalen Partnern erlassenen und gegebenenfalls noch zu erlassenden Sanktionen sowie möglichen wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen beispielsweise Russlands, vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, jedoch strukturell gesund und langfristig wettbewerbsfähig sind. Konkret heißt dies, dass Unternehmen, die zum 31. Dezember 2021 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Kommission waren, einen Kredit beantragen können.
- Betroffenheit durch Umsatzrückgang, Produktionsausfall, geschlossene Produktionsstätten oder gestiegene Energiekosten
- Für Anschaffungen und laufende Kosten
- Leichterer Kreditzugang möglich: bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW
- 2 bis 6 Jahre Laufzeit; auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn; Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro je Unternehmen oder Unternehmensgruppe
- Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf 15 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten 3 Jahre oder 50 % der Energiekosten der letzten 12 Monate vor Antragstellung oder bei Krediten über 25 Mio. Euro: 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel. Mehr Details zum Sonderprogramm und die Antragsunterlagen erhalten Sie unter folgendem Link.
Das Programm bezuschusst einen Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten von Februar bis Dezember 2022. Ab Januar 2023 geht das Programm in den Maßnahmen der Gas-, Wärme- und Strompreisbremse auf.
- Voraussetzung: Preis hat sich im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt
- Der Anteil bemisst sich in drei Stufen nach der Betroffenheit der Unternehmen:
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- 30 % der Preisdifferenz und bis zu 2 Millionen Euro: Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Branche (KUEBLL) angehören und mit mind. 3 % Energiebeschaffungskosten.
- 50 % der Preisdifferenz und bis zu 25 Millionen Euro: Unternehmen, die zusätzlich einen Betriebsverlust im jeweiligen Monat nachweisen. Die Förderung darf nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen.
- 70 % der Preisdifferenz und bis zu 50 Millionen Euro: Unternehmen, die zusätzlich zu den in Anhang 1 des TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u. a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik) gehören.
Mehr Details zum Programm und die Antragsunterlagen erhalten Sie unter folgendem Link.
Der Bundesrat hat die gesetzliche Grundlage für die angekündigten Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen geschaffen. Hier ein Überblick der wichtigsten Inhalte:
- Für kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr wird der Gaspreis ab Januar 2023 auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
- Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde.
- Diese Preise gelten für ein Kontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.
- Für Industriekunden gilt ein Netto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde von 7 Cent, hier für 70 % des Gas-Verbrauchs.
- Die Preisbremse gilt ab Januar 2023, wird allerdings erst ab März 2023 ausgezahlt (rückwirkend für Januar und Februar 2023).
Auch für Strom greift ab Januar 2023 eine Preisbremse. Hier die wichtigsten Inhalte:
- Die Strompreisbremse deckelt den Preis für kleine Unternehmen bei 40 Cent pro Kilowattstunde für einen Basisbedarf von 80 % des historischen Verbrauchs (in der Regel gemessen am Vorjahr).
- Mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch zahlen für 70 % des Verbrauchs einen Netto-Arbeitspreis von 13 Cent.Â
- Um die Strompreisbremse und eine Dämpfung der Netzentgelte zu finanzieren, sollen Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden.
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert.Â
Die Verordnung über den Erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld regelt im Einzelnen:
- Es ist weiterhin ausreichend, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind.
- Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld aufgebaut werden.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
Diese Regelungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BMAS.
Trotz der weiteren Entlastungsmaßnahmen kann es zu Härtefällen kommen, welche einer besonderen Unterstützung bedürfen. Bund und Länder haben daher beschlossen, einen Fonds für diese Unternehmen aufzulegen. Darüber hinaus wurden Härtefallregelungen für kleine und mittlere Unternehmen auf den Weg gebracht, um Betrieben zu helfen, die trotz der Dezember-Soforthilfe und der Strom- und Gaspreisbremsen im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind. Hierzu stellt der Bund den Ländern eine Milliarde Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Die genaue Ausgestaltung erfolgt durch die jeweiligen Länder.
Angesicht der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Finanzämter aufgefordert, die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Unternehmen zu nutzen.
Ohne strenge Nachweispflichten sollen auf Antrag im Einzelfall fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen und diese zeitnah zu entscheiden.